BAG - Beschluss vom 27.04.2021
9 AZR 383/19 (A)
Normen:
DSGVO Art. 37 Abs. 5;
Fundstellen:
AP BDSG 2018 § 6 Nr. 2
ArbRB 2021, 263
AuR 2021, 277
AuR 2021, 430
BB 2021, 1139
BB 2021, 1843
EzA BDSG 2018 _ 6 Nr. 2
EzA EG-Vertrag 1999 VO 2016/679 Nr. 1
EzA-SD 2021, 10
EzA-SD 2021, 6
NZA 2021, 1183
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 9 vom 27.04.2021
ZIP 2021, 1880
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 19.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 268/18
ArbG Dresden, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 234/18

Voraussetzungen der Abberufung eines Datenschutzbeauftragten nach den Vorschriften des BDSG und der DSGVOUnionsrechtliche Auslegung der DSGVO bezüglich der Benennung und der Abberufung eines DatenschutzbeauftragtenPrüfung eines Interessenkonflikts nach Unionsrecht bei Personalunion des Datenschutzbeauftragten mit dem Amt des BetriebsratsvorsitzendenAnforderungen an einen Interessenkonflikt bei der Ausführung weiterer Aufgaben durch den Datenschutzbeauftragten nach dem Unionsrecht

BAG, Beschluss vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 9 AZR 383/19 (A)

DRsp Nr. 2021/6838

Voraussetzungen der Abberufung eines Datenschutzbeauftragten nach den Vorschriften des BDSG und der DSGVO Unionsrechtliche Auslegung der DSGVO bezüglich der Benennung und der Abberufung eines Datenschutzbeauftragten Prüfung eines Interessenkonflikts nach Unionsrecht bei Personalunion des Datenschutzbeauftragten mit dem Amt des Betriebsratsvorsitzenden Anforderungen an einen Interessenkonflikt bei der Ausführung weiterer Aufgaben durch den Datenschutzbeauftragten nach dem Unionsrecht

Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die Beantwortung folgender Fragen ersucht: 1. Ist Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts, wie hier § 38 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), entgegensteht, die die Abberufung des Datenschutzbeauftragten durch den Verantwortlichen, der sein Arbeitgeber ist, an die dort genannten Voraussetzungen knüpft, unabhängig davon, ob sie im Wege der Erfüllung seiner Aufgaben erfolgt? Falls die erste Frage bejaht wird: 2. Steht Art. Abs. Satz 2 einer solchen Bestimmung des nationalen Rechts auch dann entgegen, wenn die Benennung des Datenschutzbeauftragten nicht nach Art. Abs. verpflichtend ist, sondern nur nach dem Recht des Mitgliedstaats?