Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 9 vom 27.04.2021
ZIP 2021, 1880
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 19.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 268/18
ArbG Dresden, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 234/18
Voraussetzungen der Abberufung eines Datenschutzbeauftragten nach den Vorschriften des BDSG und der DSGVOUnionsrechtliche Auslegung der DSGVO bezüglich der Benennung und der Abberufung eines DatenschutzbeauftragtenPrüfung eines Interessenkonflikts nach Unionsrecht bei Personalunion des Datenschutzbeauftragten mit dem Amt des BetriebsratsvorsitzendenAnforderungen an einen Interessenkonflikt bei der Ausführung weiterer Aufgaben durch den Datenschutzbeauftragten nach dem Unionsrecht
BAG, Beschluss vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 9 AZR 383/19 (A)
DRsp Nr. 2021/6838
Voraussetzungen der Abberufung eines Datenschutzbeauftragten nach den Vorschriften des BDSG und der DSGVOUnionsrechtliche Auslegung der DSGVO bezüglich der Benennung und der Abberufung eines DatenschutzbeauftragtenPrüfung eines Interessenkonflikts nach Unionsrecht bei Personalunion des Datenschutzbeauftragten mit dem Amt des BetriebsratsvorsitzendenAnforderungen an einen Interessenkonflikt bei der Ausführung weiterer Aufgaben durch den Datenschutzbeauftragten nach dem Unionsrecht
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:1. Ist Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; im Folgenden DSGVO) dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts, wie hier § 38 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), entgegensteht, die die Abberufung des Datenschutzbeauftragten durch den Verantwortlichen, der sein Arbeitgeber ist, an die dort genannten Voraussetzungen knüpft, unabhängig davon, ob sie im Wege der Erfüllung seiner Aufgaben erfolgt?Falls die erste Frage bejaht wird:2. Steht Art. Abs. Satz 2 einer solchen Bestimmung des nationalen Rechts auch dann entgegen, wenn die Benennung des Datenschutzbeauftragten nicht nach Art. Abs. verpflichtend ist, sondern nur nach dem Recht des Mitgliedstaats?
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.