AEntG § 1; GG Art. 20 Abs. 3; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV/1986 vom 12. November 1986 und VTV/1999 vom 20. Dezember 1999) § 1 Abs. 2 Abschn. I, Abschn. II, Abschn. V Nr. 9, Nr. 23, Abschn. VI, Abschn. VII Nr. 12;
Fundstellen:
AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 313
NZA 2010, 304
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 18.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 2180/06
ArbG Wiesbaden, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3632/03
Voraussetzung für die Erfüllung von Ausnahmetatbeständen im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe nach Zusammenfassung des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes und des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes zum Gewerbe Installateur und Heizungsbauer
BAG, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 10 AZR 73/09
DRsp Nr. 2009/27273
Voraussetzung für die Erfüllung von Ausnahmetatbeständen im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe nach Zusammenfassung des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes und des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes zum Gewerbe "Installateur und Heizungsbauer"
Orientierungssätze:1. Ein Betrieb, der baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet, ist nur dann aufgrund der Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV/1986 und VTV/1999 vom betrieblichen Geltungsbereich dieser Tarifverträge ausgenommen, wenn in ihm zu über 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der Ausnahmetatbestände des Ausnahmekatalogs zuzuordnen sind.
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