LAG Düsseldorf - Beschluss vom 08.03.2012
9 Sa 1322/11
Normen:
ZPO § 148;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1749/11

Voraussetzung für die Aussetzung eines Verfahrens

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 1322/11

DRsp Nr. 2012/7832

Voraussetzung für die Aussetzung eines Verfahrens

Die Parallelität von Verfahren reicht nicht aus, eine Aussetzung nach § 148 ZPO anzuordnen. Das Vorliegen einer identischen Rechtsfrage ist kein Aussetzungsgrund.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Rechtsstreits wird zurückgewiesen

Normenkette:

ZPO § 148;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Aufstockungsbetrages nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TVL und zur Regelung des Übergangsrechtes (TVÜ-L) und dabei insbesondere über die Auslegung der tariflichen Regelungen.

Die Klägerin ist beim beklagten Land seit dem 2.1.1995 beschäftigt und beim Kreis Wesel tätig.

Die Klägerin meint, sie habe Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleiches nach § 12 TVÜ-L i.V.m. der hierzu vereinbarten Anlage 3 TVÜ-L.

Das beklagte Land meint, Anlage 3 TVÜ-L erfasse die streitgegenständliche Zahlung nicht.

Das Arbeitsgericht Wesel hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und dabei im Wesentlichen auf das Urteil des LAG Düsseldorf vom 13.5.2011 - 6 Sa 100/11 Bezug genommen. Gegen das Urteil des LAG Düsseldorf hat die Beklagte zwischenzeitlich Revision eingelegt, die beim BAG im Verfahren 6 AZR 621/11 geführt wird.