Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Rechtsstreits wird zurückgewiesen
I.
Die Parteien streiten über die Zahlung eines Aufstockungsbetrages nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TVL und zur Regelung des Übergangsrechtes (TVÜ-L) und dabei insbesondere über die Auslegung der tariflichen Regelungen.
Die Klägerin ist beim beklagten Land seit dem 2.1.1995 beschäftigt und beim Kreis Wesel tätig.
Die Klägerin meint, sie habe Anspruch auf Zahlung eines Strukturausgleiches nach § 12 TVÜ-L i.V.m. der hierzu vereinbarten Anlage 3 TVÜ-L.
Das beklagte Land meint, Anlage 3 TVÜ-L erfasse die streitgegenständliche Zahlung nicht.
Das Arbeitsgericht Wesel hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und dabei im Wesentlichen auf das Urteil des LAG Düsseldorf vom 13.5.2011 - 6 Sa 100/11 Bezug genommen. Gegen das Urteil des LAG Düsseldorf hat die Beklagte zwischenzeitlich Revision eingelegt, die beim BAG im Verfahren 6 AZR 621/11 geführt wird.
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