LAG Düsseldorf - Beschluss vom 21.11.2011
2 Ta 558/11
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr.4; ArbGG § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 16.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1089/11

Voraussetzung für die Aussetzung eines Rechtsstreits

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.11.2011 - Aktenzeichen 2 Ta 558/11

DRsp Nr. 2012/7317

Voraussetzung für die Aussetzung eines Rechtsstreits

Zur Aussetzung einer "equal-pay" Klage für den Zeitraum 2005 - 2006 nach der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - zur Tariffähigkeit der CGZP.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 16.08.2011 wird zurückgewiesen.

Streitwert: 250,00 €.

Normenkette:

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr.4; ArbGG § 97 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin als ehemalige Leiharbeitnehmerin gegen die Beklagte als Verleiherin auf Zahlung des Lohns vergleichbarer Arbeitnehmer aus dem Grundsatz des "equal pay".

Die Klägerin war vom 14.03.2008 bis 02.06.2008 für die Beklagte als Helferin im Lager beschäftigt.

Gemäß § 1 des Arbeitsvertrages vom 13.03.2008 fanden auf das Arbeitsverhältnis die tarifvertraglichen Regelungen zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und dem Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Die Klägerin machte für die Monate März bis Juni 2008 den Differenzlohn zum Entgelt nach dem Einzelhandelstarifvertrag NRW geltend.

Nach Anhörung der Parteien hat das Arbeitsgericht durch den angegriffenen Beschluss das Verfahren wie folgt ausgesetzt: