LAG Düsseldorf - Beschluss vom 21.11.2011
2 Ta 554/11
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr.4; ArbGG § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 02.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2799/06

Voraussetzung für die Aussetzung eines Rechtsstreits

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.11.2011 - Aktenzeichen 2 Ta 554/11

DRsp Nr. 2012/7316

Voraussetzung für die Aussetzung eines Rechtsstreits

Zur Aussetzung einer "equal-pay" Klage für den Zeitraum 2005 - 2006 nach der Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10 - zur Tariffähigkeit der CGZP.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 02.08.2011 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Streitwert: 1.400,00 €

Normenkette:

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr.4; ArbGG § 97 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin als ehemalige Leiharbeitnehmerin gegen die Beklagte als Verleiherin auf Zahlung des Lohns vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers ("equal-pay" - § 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG) für den Beschäftigungszeitraum.

Die Klägerin war vom 06.12.2005 bis 22.07.2006 bei der Beklagten, einem im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätigen Zeitarbeitsunternehmen der B.-Gruppe beschäftigt.

Nach § 1 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 05.12.2005 fand der mit der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) abgeschlossene Haustarifvertrag in der jeweils letzten Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

Maßgeblich waren insoweit die Haustarifverträge vom 22.12./27.12.2004.