LAG Köln - Urteil vom 17.03.2000
11 Sa 1060/99
Normen:
GmbHG § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2001, 129
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg - Urteil - 22.05.1999 - 1 Ca 1156/98 h,

Vor-GmbH - Geschäftsführer - Gründungsgesellschafter - Außenhaftung - Stammeinlage - Vermögenslosigkeit - Fortsetzung des Geschäftsbetriebs nach Aufgabe der Eintragungsabsicht - Handelnden-Haftung

LAG Köln, Urteil vom 17.03.2000 - Aktenzeichen 11 Sa 1060/99

DRsp Nr. 2000/8343

Vor-GmbH - Geschäftsführer - Gründungsgesellschafter - Außenhaftung - Stammeinlage - Vermögenslosigkeit - Fortsetzung des Geschäftsbetriebs nach Aufgabe der Eintragungsabsicht - Handelnden-Haftung

»1. Schließt der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag mit einer Vor-GmbH, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Vertrag mit der als Vertragspartner aufgetretenen Gründungsgesellschaft abgeschlossen worden ist, wenn diese bereits werbend im Rechtsverkehr tätig geworden ist, der Arbeitnehmer seine Tätigkeit schon vor Eintragung der GmbH i.G. aufnehmen soll und ihm nicht bekannt ist, dass die Eintragung noch nicht erfolgt ist. 2. Neben der Vor-GmbH als einem im Wesentlichen nach GmbH-Recht zu behandelnden Rechtsgebilde haften die Gründungsgesellschafter grundsätzlich auch dann nicht unmittelbar, wenn sie ihre Stammeinlage nicht erbracht haben - von Sonderfällen wie dem der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft abgesehen. Vermögenslosigkeit liegt i.d.R. nicht vor, wenn die Gesellschafter ihre Stammeinlage nicht erbracht haben. 3. Setzt die GmbH i.G. ihren Geschäftsbetrieb fort, obwohl ihre Eintragung nicht mehr infrage kommt, kann sie sich in eine GbR umwandeln, was zu einer Außenhaftung der Gesellschafter führen kann. 4. Die Haftung der Vor-GmbH und die Haftung des "Handelnden" aus § 11 Abs. 2 GmbHG schließen sich gegenseitig aus.«

Normenkette:

§ Abs. , § Abs. ;