Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 06.09.2019 - Az.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird - unter gleichzeitiger Abänderung der mit dem Urteil des Landgerichts erfolgten Festsetzung - für beide Instanzen auf 9.025,67 € festgesetzt.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin des in dem streitgegenständlichen Fahrzeug Skoda Octavia verbauten Motors EA189 auf Zahlung des an die - an diesem Rechtsstreit nicht beteiligte - Verkäuferin gezahlten Kaufpreises in Anspruch.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|