Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.05.2019, Az.
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.05.2019, Az.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
4.Dieses und das in Ziffer 1 genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5.Die Revision wird zugelassen.
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