Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem am 11. Dezember 1992 vor dem Arbeitsgericht Köln abgeschlossenen Vergleich, in dem das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1992 aufgelöst worden ist und die Klägerin sich zur Zahlung einer Abfindung von 9.000,00 DM an den Beklagten verpflichtet hat.
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