LAG Köln - Beschluss vom 08.04.2021
9 Ta 24/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 516 Abs. 3 S. 1; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 10.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1455/20

Vollstreckungsfähigkeit einer elektronischen LohnsteuerbescheinigungAusfüllen einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung als unvertretbare HandlungKostenlast des Beschwerdeführers bei Einreichung der Bescheinigung erst im Beschwerdeverfahren

LAG Köln, Beschluss vom 08.04.2021 - Aktenzeichen 9 Ta 24/21

DRsp Nr. 2021/6260

Vollstreckungsfähigkeit einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Ausfüllen einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung als unvertretbare Handlung Kostenlast des Beschwerdeführers bei Einreichung der Bescheinigung erst im Beschwerdeverfahren

Die in einem Vergleich übernommene Verpflichtung der Schuldnerin, dem Gläubiger einen nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigten Ausdruck der elektronischen Steuerbescheinigung zu erteilen oder elektronisch bereit zu stellen, ist hinreichend bestimmt und als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO zu vollstrecken.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.10.2020 in der Fassung des teilweise abhelfenden Beschlusses vom 10.02.2020 - 3 Ca 1455/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Gläubiger zu 86% und die Schuldnerin zu 14%.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 516 Abs. 3 S. 1; ZPO § 888;

Gründe

I.

Die Parteien streiten in der Beschwerdeinstanz noch über die Verhängung von Zwangsmitteln wegen einer nicht erteilten Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2019.