Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.10.2020 in der Fassung des teilweise abhelfenden Beschlusses vom 10.02.2020 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Gläubiger zu 86% und die Schuldnerin zu 14%.
I.
Die Parteien streiten in der Beschwerdeinstanz noch über die Verhängung von Zwangsmitteln wegen einer nicht erteilten Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2019.
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