LAG Hamm - Beschluss vom 16.04.2024
9 Ta 122/24
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 704 Abs. 1; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 15.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1391/21

Vollstreckungsfähigkeit des Titels; Bestimmtheit; Bezugnahme auf andere Unterlagen; gerichtlicher Vergleich

LAG Hamm, Beschluss vom 16.04.2024 - Aktenzeichen 9 Ta 122/24

DRsp Nr. 2024/9452

Vollstreckungsfähigkeit des Titels; Bestimmtheit; Bezugnahme auf andere Unterlagen; gerichtlicher Vergleich

Die bloße Bezugnahme auf eine nicht zum Urteilsbestandteil erhobene Urkunde verleiht dem Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Entsprechendes gilt für die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Bezugnahme.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 15. Februar 2024 - 1 Ca 1391/21 - aufgehoben und der Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 704 Abs. 1; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 888;

Gründe

I. Die Parteien streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren über die Verpflichtung der Schuldner zur Erteilung von Auskünften.

Die Parteien schlossen im Ausgangsrechtstreit vor dem Arbeitsgericht (1 Ca 1391/21) am 9. August 2022 im Termin zur Kammerverhandlung einen gerichtlich protokollierten Vergleich. Darin wurde auszugsweise unter Ziffer 1 die folgende Regelung getroffen:

"Die Beklagten als Gesamtschuldner erteilen die in Ziff. 1 aus der Klageschrift vom 06.12.2021 geforderten Auskünfte unverzüglich."