LAG Hamm - Beschluss vom 04.04.2024
9 Ta 35/24
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 704 Abs. 1; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 06.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 355/23

Vollstreckungsfähigkeit des Titels; Bestimmtheit; Bezugnahme auf andere Unterlagen; gerichtlicher Vergleich

LAG Hamm, Beschluss vom 04.04.2024 - Aktenzeichen 9 Ta 35/24

DRsp Nr. 2024/9451

Vollstreckungsfähigkeit des Titels; Bestimmtheit; Bezugnahme auf andere Unterlagen; gerichtlicher Vergleich

Die bloße Bezugnahme auf eine nicht zum Urteilsbestandteil erhobene Urkunde verleiht dem Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Entsprechendes gilt für die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Bezugnahme.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 6. Dezember 2023 - 1 Ca 355/23 - aufgehoben und der Antrag des Gläubigers zurückgewiesen.

Der Gläubiger trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 704 Abs. 1; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 888;

Gründe

I. Die Parteien streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren über die Verpflichtung der Schuldnerin zur Berichtigung eines Arbeitszeugnisses.

Die Parteien schlossen im Ausgangsrechtstreit vor dem Arbeitsgericht (1 Ca 355/23) am 28. August 2023 einen gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO gerichtlich protokollierten Vergleich. Darin wurde auszugsweise folgende Regelung getroffen:

"Die Beklagte verpflichtet sich, dass unter dem 30.04.2023 erstellte Arbeitszeugnis, entsprechend der Änderungsvorschläge des Klägers vom 10.08.2023, zu berichtigen und an den Kläger herauszugeben."