LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.08.2009
12 Ta 235/09
Normen:
ZPO § 704; ZPO § 888; ZPO § 313 Abs. 2; BGB § 275;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 23.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 63/08

Vollstreckungsfähiger Inhalt eines Weiterbeschäftigungsurteils; Einwand der Unmöglichkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.08.2009 - Aktenzeichen 12 Ta 235/09

DRsp Nr. 2010/1566

Vollstreckungsfähiger Inhalt eines Weiterbeschäftigungsurteils; Einwand der Unmöglichkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren

1. Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch den Vollstreckungstitel festgelegt werden, kann grundsätzlich nur auf diesen selbst und nicht auf andere Schriftstücke zurückgegriffen werden. 2. Da § 313 Abs. 2 ZPO für Urteile die Verweisung auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ausdrücklich vorsieht, sind diese Unterlagen als Teil des vollstreckbaren Titels zu betrachten, soweit das Gericht darauf verweist. 3. Die Prüfung und Auslegung eines Weiterbeschäftigungstitels muss im Ergebnis die Art der ausgeurteilten Beschäftigung ergeben; dazu reicht es aus, wenn der Titel entweder das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, enthält oder sich aus dem Titel in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll.