LAG Köln - Beschluss vom 04.09.2013
5 TaBV 5/13
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 100;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 351/12

Vollstreckungsfähiger Inhalt eines VergleichsUnterlassungserklärung des ArbeitgebersVollstreckungsabwehrantrag des Arbeitgebers

LAG Köln, Beschluss vom 04.09.2013 - Aktenzeichen 5 TaBV 5/13

DRsp Nr. 2014/2058

Vollstreckungsfähiger Inhalt eines VergleichsUnterlassungserklärung des ArbeitgebersVollstreckungsabwehrantrag des Arbeitgebers

Ein Vergleich, in dem sich die Arbeitgeberin verpflichtet hat, "es künftig zu unterlassen, Versetzungen von Mitarbeitern durchzuführen, ohne den Betriebsrat hierüber gemäß § 99 Abs. 1, § 100 BetrVG zu informieren und ihn um Zustimmung zu der Maßnahme zu bitten", hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Der Arbeitgeber kann in einem weiteren Beschlussverfahren einen Vollstreckungsabwehrantrag stellen, wenn er die fehlende Bestimmtheit des Unterlassungstitels und dessen Untergang durch Kündigung geltend macht.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19. Dezember 2012 - 9 BV 351/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 100;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem zwischen ihnen geschlossenen gerichtlichen Vergleich.

1. 2.