I. Die Parteien streiten im Rahmen einer sogenannten Vollstreckungsabwehrklage über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11.12.2000 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 03.05.2001 - 8 (7) Sa 733/99 -. Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Das Arbeitsgericht hat der auf Erfüllung gestützten Klage mit Urteil vom 10.05.2002 stattgegeben und die Zwangsvollstreckung aus der genannten Entscheidung für unzulässig erklärt. Wegen seiner Entscheidungsgründe wird auf Bl. 121 ff. d. A. Bezug genommen.
1. Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
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