LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.02.2015
6 Sa 550/13
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 313 Abs. 2; ZPO § 767; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 12.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3721/12

Vollstreckungsabwehrklage der Arbeitgeberin gegen Zwangsvollstreckung aus Beschäftigungstitel einer Abteilungsleiterin Mahnwesen/ZahlungsverkehrAnforderungen an die Bestimmtheit eines Beschäftigungstitels

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.02.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 550/13

DRsp Nr. 2015/15770

Vollstreckungsabwehrklage der Arbeitgeberin gegen Zwangsvollstreckung aus Beschäftigungstitel einer "Abteilungsleiterin Mahnwesen/Zahlungsverkehr" Anforderungen an die Bestimmtheit eines Beschäftigungstitels

1. Ein Klageantrag ist grundsätzlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt und das Risiko eines Unterliegens der Klägerin nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf die Beklagte abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streites im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. 2. Unklarheiten über den Inhalt der titulierten Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden, das allein der (formalen) Klärung dient, ob die Schuldnerin einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist oder nicht.