LAG Nürnberg - Beschluss vom 05.11.2012
7 Sa 385/12
Normen:
ZPO § 719; ArbGG § 62 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 62 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
DB 2013, 2572
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1026/11

Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels; unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei unzureichenden Darlegungen zu unersetzlichen Nachteilen

LAG Nürnberg, Beschluss vom 05.11.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 385/12

DRsp Nr. 2012/23127

Vollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels; unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei unzureichenden Darlegungen zu unersetzlichen Nachteilen

1. Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 ZPO setzt voraus, dass die Vollstreckung der Schuldnerin einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 62 Abs. 1 Satz 2 und 3 ArbGG). 2. Nicht zu ersetzen ist ein Nachteil, wenn die Wirkung der Vollstreckung nachträglich nicht wieder beseitigt oder ausgeglichen werden kann; eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ist im Falle der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung nur dann möglich, wenn durch die Beschäftigung selbst ein unersetzbarer Nachteil wirtschaftlicher oder immaterieller Art eintreten würde, für den aller Wahrscheinlichkeit nach ein Ersatz von der Arbeitnehmerin nicht erlangt werden könnte. 3. Stehen der Arbeitgeberin aufgrund eines Betriebsvereinbarung zu Kurzarbeit betriebsverfassungsrechtliche Mittel zur Verfügung, mit denen sie verhindern kann, dass Produkte "auf Halde" hergestellt werden und Kapital binden, können damit unersetzlichen Nachteile verhindert werden.

Die Anträge der Beklagten auf (vorläufige) Einstellung der Zwangsvollstreckung werden zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 719; ArbGG § 62 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 62 Abs. 1 S. 3;

Gründe: