Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 22. August 2018 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien streiten um die Frage, ob ein Zwangsgeld zur Durchsetzung eines Weiterbeschäftigungstitels festzusetzen ist.
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