I.
Die Klägerin ist seit dem 10.05.1998 in der Kanzlei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt EUR 4.294,21 als Rechtsanwältin angestellt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 28.09.2007 zum 31.12.2007 und stellte die Klägerin mit sofortiger Wirkung von ihrer Arbeitsverpflichtung frei.
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