LAG Nürnberg - Beschluss vom 20.01.2012
2 Ta 212/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 779;
Fundstellen:
DB 2012, 1216
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 14.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1725/06

Vollstreckung eines durch Teilvergleich titulierten Einsichtsrechts; Auslegung eines Vergleichs zur Anfertigung von Kopien gegen Kostenerstattung im Rahmen eines titulierten Einsichtsrechts

LAG Nürnberg, Beschluss vom 20.01.2012 - Aktenzeichen 2 Ta 212/11

DRsp Nr. 2012/3634

Vollstreckung eines durch Teilvergleich titulierten Einsichtsrechts; Auslegung eines Vergleichs zur Anfertigung von Kopien gegen Kostenerstattung im Rahmen eines titulierten Einsichtsrechts

1. Ist das Recht auf Einsichtnahme in Urkunden Teil eines umfassenden nach § 888 ZPO zu vollstreckenden Auskunftsbegehrens, richtet sich auch die Zwangsvollstreckung des Einsichtsrechts nach § 888 ZPO. 2. Es ist im Einzelfall zu ermitteln, ob das in einem Teilvergleich vereinbarte Recht auf Einsichtnahme auch die Anfertigung von Kopien beinhaltet.

1. Die sofortige Beschwerde der Klagepartei gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 14.11.2011, Az.: 11 Ca 1725/06, wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 779;

Gründe:

A. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte aufgrund des Teil-Vergleichs vom 15.11.2006 (Bl. 270 d. A.) noch verpflichtet ist, dem Kläger zu gestatten, gegen Kostenerstattung Kopien der Unterlagen, in der er Einsicht genommen hatte, zu fertigen.