1. Die sofortige Beschwerde der Klagepartei gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 14.11.2011, Az.:
2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
A. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte aufgrund des Teil-Vergleichs vom 15.11.2006 (Bl. 270 d. A.) noch verpflichtet ist, dem Kläger zu gestatten, gegen Kostenerstattung Kopien der Unterlagen, in der er Einsicht genommen hatte, zu fertigen.
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