LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.05.2012
12 Ta 293/11
Normen:
ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 7188/10

Vollstreckung eines Beschäftigungstitels im bestehenden Arbeitsverhältnis; Einwand der Unmöglichkeit sowie der Zuweisung einer anderen Tätigkeit in Ausübung des Direktionsrechts

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.05.2012 - Aktenzeichen 12 Ta 293/11

DRsp Nr. 2012/15071

Vollstreckung eines Beschäftigungstitels im bestehenden Arbeitsverhältnis; Einwand der Unmöglichkeit sowie der Zuweisung einer anderen Tätigkeit in Ausübung des Direktionsrechts

Der Einwand der Unmöglichkeit der Beschäftigung kann nur auf solche Umstände gestützt werden, die nach Erlass des Urteils im Erkenntnisverfahren eingetreten sind. Ist der Titel auf eine Tätigkeit beschränkt, erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtungen aus dem Titel nicht dadurch, dass er dem Arbeitnehmer in Ausübung seines Direktionsrechts eine andere Tätigkeit zuweist, selbst wenn diese gleichwertig ist. Die Frage der Wirksamkeit der Ausübung des Direktionsrechts und damit der Versetzung ist nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren, sondern entweder im Berufungsverfahren oder im Wege der Vollstreckungsgegenklage zu klären.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2011 - 4 Ca 7488/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888;

Gründe: