LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.11.2015
10 Ta 328/15
Normen:
ZPO § 888; ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 724; ZPO § 727; ZPO § 750 Abs. 1; HGB § 87 c; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 296/14

Vollstreckung des Anspruchs eines auf Provisionsbasis beschäftigten Arbeitnehmers auf Erteilung von Auskünften über die verdienten ProvisionenErteilung der Vollstreckungsklausel an einen Dritten

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.11.2015 - Aktenzeichen 10 Ta 328/15

DRsp Nr. 2016/5471

Vollstreckung des Anspruchs eines auf Provisionsbasis beschäftigten Arbeitnehmers auf Erteilung von Auskünften über die verdienten Provisionen Erteilung der Vollstreckungsklausel an einen Dritten

1. Bei dem Anspruch auf Erteilung von Auskünften über die verdienten Provisionen handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist.2. In den Antrag sind nicht bereits sämtliche Faktoren und Umstände mit aufzunehmen, die für den Provisionsanspruch von Bedeutung sind. Der Titel ist notfalls auszulegen, wobei auf das gesetzliche Leitbild in § 87c Abs. 3 HGB abgestellt werden kann (Anschluss an Hess. LAG 21. Oktober 2014 - 12 Ta 6/14 - Juris).3. Ist zweifelhaft, ob die Vollstreckungsklausel an einen Dritten (hier an die Nebenintervenientin), der nicht klägerische Partei ist, erteilt werden durfte, ist dies im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Die fehlerhafte Klauselerteilung ist mit den in der ZPO vorgesehenen Rechtsbehelfen, hier insbesondere § 732 ZPO, geltend zu machen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 30. Juli 2015 - 5 Ca 296/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888; ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 724; ZPO § 727; ZPO § 750 Abs. 1; HGB § 87 c; BGB § 242;

Gründe