Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zwangsmittelbeschluss Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.07.2017 -
Die Beschwerde ist unbegründet.
Völlig zu Recht hat das Arbeitsgericht gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld und ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen - Titel, Klausel, Zustellung - lagen vor.
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