LAG München - Beschluss vom 16.03.2015
10 Ta 26/15
Normen:
ZPO § 888; GewO § 109;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 12547/13

Vollstreckung des Anspruchs auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses

LAG München, Beschluss vom 16.03.2015 - Aktenzeichen 10 Ta 26/15

DRsp Nr. 2015/6567

Vollstreckung des Anspruchs auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses

1. Bei einer Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO schmälert eine rückwirkende Heilung eines Zustellungsmangels nicht die Rechte des Schuldners. Sie ist daher auch noch im Beschwerdeverfahren möglich. 2. Im Zwangsvollstreckung ist zu klären, ob das erteilte Zeugnis dem eingereichten Entwurf "entspricht". Dies erfordert nicht, dass der Zeugnisentwurf Wort für Wort übernommen worden ist. Das Zwangsvollstreckungsverfahren kann auch nicht dazu führen, dass der Arbeitgeber ein Zeugnis erteilen muss, das gegen den Grundsatz der Zeugniswahrheit verstößt. Bis zu dieser Grenze ist der Arbeitgeber aber im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO anzuhalten, ein dem Entwurf des Arbeitnehmers entsprechendes Zeugnis zu erteilen (BAG v. 09.09.2011, 3 AZB 35/11). 3. Das vom BAG herangezogene Abgrenzungsmerkmal der "Nachvollziehbarkeit" bezieht sich nicht auf die Frage des Nachweises, wenn es zwischen Parteien umstritten ist, ob eine konkrete Formulierung im Zeugnisentwurf, die ein Schuldner nicht übernommen hat, den Grundsätzen der Zeugniswahrheit und -klarheit entspricht. Sind hier Tatsachen umstritten, dann bleibt diese Klärung dem Erkenntnisverfahren vorbehalten.