Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 14. Februar 2013 - 18 Ca 337/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 19.02.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 18.02.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a. Main, durch den sie zu der im arbeitsgerichtlichen Teilurteil vom 04.12.2012 (Az. 18 Ca 337/08) ausgesprochenen Verpflichtung, den Gläubiger zu den vertraglichen Arbeitsbedingungen als Head of APAC (Gebietsleiter Asien/Pazifik) weiter zu beschäftigen, durch Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, angehalten worden ist.
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