LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.10.2013
12 Ta 300/13
Normen:
ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 337/08

Vollstreckung der WeiterbeschäftigungVornahme einer unvertretbaren HandlungTrennung von Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.10.2013 - Aktenzeichen 12 Ta 300/13

DRsp Nr. 2014/12013

Vollstreckung der Weiterbeschäftigung Vornahme einer unvertretbaren Handlung Trennung von Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren

Die Schuldnerin kann mit ihrem Einwand, die titulierte Weiterbeschäftigung des Gläubigers sei ihr unmöglich geworden, nicht mit Erfolg gehört werden, wenn der Arbeitsplatz schon im Erkenntnisverfahren weggefallen ist.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 14. Februar 2013 - 18 Ca 337/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888;

Gründe:

I.

Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 19.02.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 18.02.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt a. Main, durch den sie zu der im arbeitsgerichtlichen Teilurteil vom 04.12.2012 (Az. 18 Ca 337/08) ausgesprochenen Verpflichtung, den Gläubiger zu den vertraglichen Arbeitsbedingungen als Head of APAC (Gebietsleiter Asien/Pazifik) weiter zu beschäftigen, durch Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, angehalten worden ist.