Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner 1) - 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2013 - 1 Ca 1866/09 - aufgehoben.
Der Zwangsgeldantrag des Gläubigers wird zurückgewiesen.
Der Gläubiger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit sein Antrag auf die Erteilung eines Nachweises für abgeführte Lohnsteuer gerichtet war. Er hat zudem die Kosten erster Instanz zu tragen, soweit sein Antrag auf die Erteilung eines Nachweises für abgeführte Sozialversicherungsbeiträge gerichtet war.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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