LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.05.2014
12 Ta 40/14
Normen:
ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1866/09

Vollstreckung der Verpflichtung zur Erteilung eines Nachweises über die Abführung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge auf eine nachträgliche Vergütungszahlung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.05.2014 - Aktenzeichen 12 Ta 40/14

DRsp Nr. 2014/18273

Vollstreckung der Verpflichtung zur Erteilung eines Nachweises über die Abführung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge auf eine nachträgliche Vergütungszahlung

Ist der Schuldner nach einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, dem Gläubiger einen Nachweis über die Abführung der Lohnsteuer auf eine nachträgliche Vergütungszahlung zu erteilen, so setzt dies zwingend voraus, dass die Lohnsteuer bereits abgeführt worden ist. Die Vollstreckung dieser Verpflichtung scheidet daher aus, soweit der Anspruch auf Zahlung der Vergütung noch nicht erfüllt ist.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner 1) - 3) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2013 - 1 Ca 1866/09 - aufgehoben.

Der Zwangsgeldantrag des Gläubigers wird zurückgewiesen.

Der Gläubiger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit sein Antrag auf die Erteilung eines Nachweises für abgeführte Lohnsteuer gerichtet war. Er hat zudem die Kosten erster Instanz zu tragen, soweit sein Antrag auf die Erteilung eines Nachweises für abgeführte Sozialversicherungsbeiträge gerichtet war.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888;

Gründe:

I.