LAG Köln - Beschluss vom 16.01.2018
9 Ta 249/17
Normen:
ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 09.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6/17

Vollstreckung der Verpflichtung zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses

LAG Köln, Beschluss vom 16.01.2018 - Aktenzeichen 9 Ta 249/17

DRsp Nr. 2018/2038

Vollstreckung der Verpflichtung zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses

Durch die Überlassung eines mit Schreibfehlern versehenen Entwurfs wird eine titulierte Verpflichtung zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses nicht erfüllt.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der die Festsetzung von Zwangsmitteln ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 09.08.2017 - 2 Ca 6/17 - abgeändert.

Gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der im vollstreckbaren Vergleich vom 11.04.2017 niedergelegten Verpflichtung, dem Gläubiger unter dem Ausstellungsdatum "31. Dezember 2016" ein qualifiziertes Zeugnis mit dem unter Nr. 3 des Vergleichs aufgeführten Inhalt zu erteilten, ein Zwangsgeld von 200,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise ein Tag Zwangshaft festgesetzt.

Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 888;

Gründe

Die fristgerecht eingelegte Beschwerde des Gläubigers ist begründet.

Der Schuldner hat dem Gläubiger entgegen seiner im Vergleich vom 11.04.2017 eingegangenen Verpflichtung bis zum heutigen Tag kein Zeugnis erteilt, das den vereinbarten Vorgaben entspricht, so dass er gemäß § 888 ZPO dazu mit Zwangsmitteln anzuhalten ist.