LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.05.2014
12 Ta 104/14
Normen:
ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 5160/12

Vollstreckung der Verpflichtung auf Weiterbeschäftigung nach Einstellung des operativen Geschäfts des Arbeitgebers in Deutschland

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.05.2014 - Aktenzeichen 12 Ta 104/14

DRsp Nr. 2015/3687

Vollstreckung der Verpflichtung auf Weiterbeschäftigung nach Einstellung des operativen Geschäfts des Arbeitgebers in Deutschland

Die Vollstreckung einer unvertretbaren Handlung kann nicht mehr vollzogen werden, wenn sie dem Schuldner nach Erlass des Urteils, das die Verpflichtung ausgesprochen hat, unmöglich geworden ist. Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung ist anzunehmen, wenn ein Unternehmen sein gesamtes operatives Geschäft auf dem deutschen Markt eingestellt und die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Mitarbeiter gekündigt hat.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2014 - 25 Ca 5160/12 - aufgehoben.

Der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung von Zwangsmitteln wird zurückgewiesen.

Der Gläubiger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888;

Gründe:

I.