Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2014 - 25 Ca 5160/12 - aufgehoben.
Der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung von Zwangsmitteln wird zurückgewiesen.
Der Gläubiger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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