BAG - Beschluss vom 09.09.2011
3 AZB 35/11
Normen:
ZPO § 888; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; GewO § 109;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 362
MDR 2012, 165
NJ 2012, 82
NZA 2012, 1244
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 10.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ta 203/11
ArbG Essen, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1532/10

Vollstreckbarkeit der

BAG, Beschluss vom 09.09.2011 - Aktenzeichen 3 AZB 35/11

DRsp Nr. 2011/17293

Vollstreckbarkeit der

Orientierungssätze: 1. Für die Auslegung eines Prozessvergleichs als Vollstreckungstitel ist allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs maßgebend. Dabei ist darauf abzustellen, wie aus der Sicht des hierzu berufenen Vollstreckungsorgans der Inhalt der zu erzwingenden Leistungen zu verstehen ist. 2. Ein Prozessvergleich, mit dem sich der Arbeitgeber verpflichtet, ein "pflichtgemäßes" qualifiziertes Zeugnis "entsprechend" einem vom Arbeitnehmer noch anzufertigenden Entwurf zu erstellen, hat einen vollstreckbaren Inhalt. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich durch Zwangsmittel nach § 888 ZPO dazu angehalten werden, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis mit den von diesem vorgegebenen Formulierungen zu erteilen. 3. Der Arbeitgeber kann jedoch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung dazu angehalten werden, in das Zeugnis Formulierungen aufzunehmen, die mit dem in § 109 GewO enthaltenen Grundsatz der Zeugniswahrheit nicht in Einklang stehen.