LAG Hamm - Urteil vom 09.11.2007
10 Sa 989/07
Normen:
BGB § 242 § 1004 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 3 Ca 252/07 - 03.05.2007,

Vollständige Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte bei unzutreffender Bewertung einzelner Vorgänge

LAG Hamm, Urteil vom 09.11.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 989/07

DRsp Nr. 2008/1738

Vollständige Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte bei unzutreffender Bewertung einzelner Vorgänge

Werden in einem Abmahnungsschreiben mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig gerügt und beruht eine auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung oder Tatsachenannahme, muss das Abmahnungsschreiben vollständig aus der Personalakte entfernt werden und kann nicht teilweise aufrechterhalten bleiben.

Normenkette:

BGB § 242 § 1004 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung vom 15.12.2006 aus der Personalakte des Klägers.

Der am 26.09.1947 geborene Kläger ist seit dem 01.01.1988 als Elektriker bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2.300,00 EUR beschäftigt. Der Kläger ist Vorsitzender des bei der Beklagten gewählten Betriebsrats.