LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.03.2010
2 Sa 725/09
Normen:
BGB § 167; BGB § 174; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 638/09

Vollmachtserklärung im Arbeitsvertrag; Kündigung durch Personaldisponenten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 725/09

DRsp Nr. 2010/13099

Vollmachtserklärung im Arbeitsvertrag; Kündigung durch Personaldisponenten

1. Mit der Erklärung, wer auf Seiten der Arbeitgeberin zur Kündigung befugt ist, wird zwischen den Parteien keine Vertragsabrede getroffen; eine solche Erklärung ist nicht auf die Gestaltung rechtlicher Beziehungen gerichtet sondern stellt eine von der Arbeitgeberin erteilte Vollmacht dar. 2. Eine Vollmacht ist hinsichtlich ihrer Ausgestaltung grundsätzlich kontrollfrei, da die Verwenderin nicht fremde sondern ausschließlich eigene rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht in Anspruch nimmt; eine Inhaltskontrolle ist nur dann aus zwingenden Sachgründen geboten, wenn die Verwenderin eine gesetzlich ausgestaltete Vollmacht (etwa des Versicherungsagenten) einschränkt und dadurch in die Rechtstellung des Kunden (Verbrauchers oder Arbeitnehmers) eingreift.