1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 08.05.2008 - 2 Ca 3017 b/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. des Tenors wie folgt gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 926,58 € brutto zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den vollen Ortszuschlag im Sinne von § 26 BMT-AW II i. V. m. §
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge).
3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden Ortszuschlags nach §
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