I.
Die Berufung ist zulässig.
Sie ist nämlich an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Ziffer a ArbGG) sowie formund fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II.
In der Sache selbst hatte das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einbehaltener Schichtzulage in Höhe von 141,28 EUR nebst Zinsen, weil die Voraussetzungen für die Zahlung der vollen Schichtzulage im Sinne von § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD BT-B auch mit Blick auf die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin vorliegen. Hieraus folgt weiterhin, dass dem - unzweifelhaft zulässigen - Feststellungsantrag der Erfolg nicht versagt werden konnte und die Berufung auch insoweit als unbegründet zurückzuweisen war.
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