VG Meiningen - Beschluß vom 23.05.1995
4 P 50058/94.Me
Normen:
BPersVG § 47 Abs. 1 ; EinigungsV Art. 20, Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2;
Fundstellen:
RAnB 1995, 327

VG Meiningen - Beschluß vom 23.05.1995 (4 P 50058/94.Me) - DRsp Nr. 1996/20058

VG Meiningen, Beschluß vom 23.05.1995 - Aktenzeichen 4 P 50058/94.Me

DRsp Nr. 1996/20058

»Die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ist in der Regel dann durch das Gericht zu ersetzen, wenn der Betroffene als Erwachsener im Rahmen einer inoffiziellen Mitarbeit für das MfS eine gewisse Zeit tätig war und über Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften anderer berichtet hat. Darauf, daß diese Berichte geeignet waren, anderen zu schaden, kommt es nicht an.«

Normenkette:

BPersVG § 47 Abs. 1 ; EinigungsV Art. 20, Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2;

Hinweise:

Eingesandt von Richter am VG Bohn, Meiningen.

Fundstellen
RAnB 1995, 327