1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
a. 2.124,60 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2016 abzüglich am 8. Juni 2017 gezahlter 2.124,60 Euro;
b. 306,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 34,00 Euro seit dem jeweils ersten Tag des Kalendermonats von Mai 2016 bis November Januar 2016 sowie vom März 2017 bis April 2017 abzüglich am 8. Juni 2017 gezahlter 306,00 Euro;
c. 280,00 Euro
netto zu zahlen.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
4. Die Revision wird für die Beklagte hinsichtlich Ziffer 1 c des Tenors zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 360,00 Euro festgesetzt.
Die Parteien streiten über die Zahlung der Verzugspauschale.
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