LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.10.2011
4 Sa 237/11
Normen:
BGB § 296 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; KSchG § 4 S. 1; MTV Hotel- und Haststättengewerbe SH § 12; MTV Hotel- und Haststättengewerbe SH § 14 S. 1; MTV Hotel- und Haststättengewerbe SH § 14 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 137/11

Verzugslohnklage nach ordentlicher Kündigung mit fehlerhafter Angabe des Beendigungszeitpunktes; unsubstantiierte Einwendungen des Arbeitgebers zur Anwendung tariflicher Ausschlussklausel

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.10.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 237/11

DRsp Nr. 2012/2551

Verzugslohnklage nach ordentlicher Kündigung mit fehlerhafter Angabe des Beendigungszeitpunktes; unsubstantiierte Einwendungen des Arbeitgebers zur Anwendung tariflicher Ausschlussklausel

1. Die kalendarisch bestimmte Handlung des Arbeitgebers (Bereitstellen eines funktionsfähigen Arbeitsplatzes und Zuweisung von Arbeit) steht zeitlich vor der Vorleistungspflicht der Arbeitnehmerin und vor der konkreten Arbeitszuweisung durch den Arbeitgeber; die Mitwirkungshandlung besteht darin, der Arbeitnehmerin überhaupt die Arbeitsmöglichkeit zu eröffnen und den Arbeitsablauf fortlaufend zu planen und zu konkretisieren. 2. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aus, bedarf es bei einer fristlosen Kündigung oder bei einer ordentlichen Kündigung nach Fristablauf nicht eines wörtlichen oder tatsächlichen Angebotes seitens der Arbeitnehmerin.