LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.03.2015
6 Sa 300/13
Normen:
BGB § 297; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 30.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2078/12

Verzugslohnklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur fehlenden Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Arbeitnehmers

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.03.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 300/13

DRsp Nr. 2016/2321

Verzugslohnklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur fehlenden Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit des Arbeitnehmers

1. Gemäß § 297 BGB liegt kein Annahmeverzug vor, wenn der Arbeitnehmer bezogen auf seine vertragliche Arbeitsleistung nicht leistungsfähig oder leistungswillig ist; dazu hat die Arbeitgeberin darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer zur Leistung objektiv außerstande oder subjektiv nicht zur Leistung bereit war. 2. Der Leistungswille ist eine innere Tatsache; dass eine Partei eine innere Tatsache zu beweisen hat und die Führung dieses Beweises Schwierigkeiten bereitet, führt nicht zur Beweislastumkehr sondern zu einer Veränderung der Darlegungslast. 3. Wendet die Arbeitgeberin fehlenden Leistungswillen des Arbeitnehmers im Annahmeverzugszeitraum ein, reicht es aus, dass sie Indizien vorträgt, aus denen hierauf geschlossen werden kann; in Betracht kommt insbesondere die Nichtaufnahme der Arbeit nach erfolgreichem Betreiben der Zwangsvollstreckung aus einem Weiterbeschäftigungstitel. 4. Hat die Arbeitgeberin solche Indizien vorgetragen oder sind sie unstreitig, ist es Sache des Arbeitnehmers, diese Indizwirkung zu erschüttern; trägt er dazu nichts vor, gilt die Behauptung der Arbeitgeberin, dass der Arbeitnehmer während des Verzugszeitraums leistungsunwillig gewesen ist, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.