LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.09.2013
5 Sa 231/13
Normen:
BGB § 275 Abs. 1; BGB § 294; BGB § 295 S. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 3; BGB § 311a Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2015, 7
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 200/13

Verzugslohnansprüche nach Ausübung eines vertraglichen Rückkehrrechts und rechtskräftiger Verurteilung zur rückwirkenden Annahme eines VertragsangebotsAufschiebend wie auflösend bedingte arbeitsrechtliche Sonderbeziehung zur bisherigen Arbeitgeberin bei vertraglich vereinbartem RückkehrrechtZahlungsklage der Arbeitnehmerin bei unerheblichen Einwendungen der Arbeitgeberin zur Nichtbeachtung des Direktionsrechtes sowie zum Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.09.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 231/13

DRsp Nr. 2014/615

Verzugslohnansprüche nach Ausübung eines vertraglichen Rückkehrrechts und rechtskräftiger Verurteilung zur rückwirkenden Annahme eines VertragsangebotsAufschiebend wie auflösend bedingte arbeitsrechtliche Sonderbeziehung zur bisherigen Arbeitgeberin bei vertraglich vereinbartem RückkehrrechtZahlungsklage der Arbeitnehmerin bei unerheblichen Einwendungen der Arbeitgeberin zur Nichtbeachtung des Direktionsrechtes sowie zum Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses

1. Ist eine Beschäftigung der Arbeitnehmerin wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich, steht der Beschäftigungspflicht der Arbeitgeberin und dem damit verbundenen Beschäftigungsanspruch der Arbeitnehmerin der Unmöglichkeitseinwand entgegen; dieser Einwand gilt jedoch nur für die Beschäftigungsverpflichtung.