BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 1922 Abs. 1; BGB § 2032 Abs. 1; BGB § 2039 S. 1; KSchG § 11 S. 1 Nr. 3; SGB X § 115 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 3; SGB II § 9 Abs. 2; SGB II § 38;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 9557/05
Verzugslohnansprüche eines verstorbenen Arbeitnehmers bei Bezug von Sozialleistungen; Anspruchsübergang auf Träger der Sozialleistungen bei Leistungen an Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft; gerichtliche Geltendmachung von Nachlassforderungen aus dem Arbeitsverhältnis für die Erbengemeinschaft durch Arbeitnehmerwitwe
LAG Köln, Urteil vom 16.10.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 385/09
DRsp Nr. 2011/3945
Verzugslohnansprüche eines verstorbenen Arbeitnehmers bei Bezug von Sozialleistungen; Anspruchsübergang auf Träger der Sozialleistungen bei Leistungen an Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft; gerichtliche Geltendmachung von Nachlassforderungen aus dem Arbeitsverhältnis für die Erbengemeinschaft durch Arbeitnehmerwitwe
1. Gemäß §§ 1922 Abs. 1, 2032 Abs. 1, 2039 S. 1 BGB kann die Witwe eines verstorbenen Arbeitnehmers zum Nachlass gehörende Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis für die Erbengemeinschaft gerichtlich geltend machen.2. Gemäß § 115SGB X gehen Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Annahmeverzugsentgelt nur insoweit auf den Träger von Sozialleistungen über, als dieser Sozialleistungen an den Arbeitnehmer erbracht hat, die aufgrund dessen eigener sozialrechtlicher Ansprüche für diesen selbst bestimmt sind.
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