LAG Rheinland-Pfalz - Teilurteil vom 21.10.2010
2 Sa 292/10
Normen:
BGB § 615 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1083/09

Verzugslohnansprüche des Arbeitnehmers nach unbegründeter Kündigung; Zahlungsanspruch für Zuschussleistung zu vermögenswirksamen Leistungen bei vorzeitiger Kündigung der Lebensversicherung infolge unberechtigter Arbeitgeberkündigung; Berücksichtigung von Krankheitszeiten bei der Ermittlung des mutmaßlich erzielten Einkommens

LAG Rheinland-Pfalz, Teilurteil vom 21.10.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 292/10

DRsp Nr. 2011/6507

Verzugslohnansprüche des Arbeitnehmers nach unbegründeter Kündigung; Zahlungsanspruch für Zuschussleistung zu vermögenswirksamen Leistungen bei vorzeitiger Kündigung der Lebensversicherung infolge unberechtigter Arbeitgeberkündigung; Berücksichtigung von Krankheitszeiten bei der Ermittlung des mutmaßlich erzielten Einkommens

1. Ist eine Zuschussleistung zu vermögenswirksamen Leistungen vereinbart, stellt der Umstand, dass dieser (echte) Zusatz zum vertraglich vereinbarten Bruttoentgelt mit einer Zweckbestimmung (in Form der vom Arbeitnehmer gewählten vermögenswirksamen Vertragsgestaltung) verknüpft ist, kein Hindernis dafür dar, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, diese Zahlung weiter zu leisten, wenn aus von ihr zu vertretenden Umständen (einer unberechtigten Kündigung) der Vertrag zu vermögenswirksamen Leistungen beendet wurde. 2. Das im Annahmeverzug weiter zu zahlende Entgelt ist nicht nach dem Referenzprinzip sondern nach dem Lohnausfallprinzip zu bemessen; zu zahlen ist daher die Vergütung, die der Dienstverpflichtete bei Weiterarbeit erzielt hätte.