LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.10.2015
6 Sa 141/14
Normen:
BGB § 293; BGB § 294; BGB § 296; BGB § 615 S. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 17.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 202/13

Verzugslohnanspruch nach rechtswidriger Freistellung und unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur fehlenden Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers unter Bezugnahme auf punktuelle ärztliche Bescheinigung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.10.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 141/14

DRsp Nr. 2016/5261

Verzugslohnanspruch nach rechtswidriger Freistellung und unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur fehlenden Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers unter Bezugnahme auf "punktuelle" ärztliche Bescheinigung

1. Im Falle einer rechtwidrigen zeitlich unbegrenzten Freistellung des Arbeitnehmers bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs keines tatsächlichen oder wörtlichen Angebotes des Arbeitnehmers hinsichtlich seiner Arbeitsleistung. 2. Zur fehlenden Leistungsfähigkeit oder Leistungswilligkeit des Arbeitnehmers hat die Arbeitgeberin darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer zur Leistung objektiv außerstande oder subjektiv nicht zur Leistung bereit ist (§ 297 BGB), und dazu Indizien vorzutragen, aus denen auf fehlende Leistungsfähigkeit oder Leistungswilligkeit geschlossen werden kann; hat die Arbeitgeberin solche Indizien vorgetragen oder sind sie unstreitig, ist es Sache des Arbeitnehmers, diese Indizwirkung zu erschüttern. 3. Eine "punktuelle" ärztliche Bescheinigung vom 23.04.2013, wonach es aufgrund des Grundleidens des Arbeitnehmers zu kognitiver Ermüdung kommen kann, reicht nicht aus, eine (auch noch) im Juni und Juli 2013 bestehende Arbeitsunfähigkeit zu indizieren.