LAG Köln - Urteil vom 04.03.2010
6 Sa 117/10
Normen:
BGB § 296; BGB § 615;
Fundstellen:
AuR 2010, 444
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 925/08

Verzugslohnanspruch einer Aushilfskraft im ungekündigten Arbeitsverhältnis; Entbehrlichkeit des Angebots bei flexibler Arbeitszeitgestaltung

LAG Köln, Urteil vom 04.03.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 117/10

DRsp Nr. 2010/8338

Verzugslohnanspruch einer Aushilfskraft im ungekündigten Arbeitsverhältnis; Entbehrlichkeit des Angebots bei flexibler Arbeitszeitgestaltung

Auch im ungekündigten Arbeitsverhältnis ist ein Arbeitsangebot für die Begründung des Annahmeverzugs ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Verantwortung für die Arbeitseinteilung bei flexibler Arbeitsgestaltung allein beim Arbeitgeber liegt.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.09.2008 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn - 3 Ca 925/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 296; BGB § 615;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Arbeitsvergütung in Höhe von 800,00 - brutto aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Der von den Parteien unterschriebene Arbeitsvertrag (Kopie Bl. 4 d. A.) hat folgenden Wortlaut:

"Vereinbarung über die Anstellung als Aushilfskraft

Für die Zeit vom 01.02. bis 31.03.2008 ist Frau W K für mich als Aushilfe auf der Basis von 400,- - monatlich tätig. Dieser Betrag entspricht 30 Arbeitsstunden.

Jede weitere Stunde wird mit 13,- - vergütet.

Die Bezahlung erfolgt zum 1. des Folgemonats für den vergangenen Monat."

Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.