1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.09.2008 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn -
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung von Arbeitsvergütung in Höhe von 800,00 - brutto aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Der von den Parteien unterschriebene Arbeitsvertrag (Kopie Bl. 4 d. A.) hat folgenden Wortlaut:
"Vereinbarung über die Anstellung als Aushilfskraft
Für die Zeit vom 01.02. bis 31.03.2008 ist Frau W K für mich als Aushilfe auf der Basis von 400,- - monatlich tätig. Dieser Betrag entspricht 30 Arbeitsstunden.
Jede weitere Stunde wird mit 13,- - vergütet.
Die Bezahlung erfolgt zum 1. des Folgemonats für den vergangenen Monat."
Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
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