LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.10.2011
3 Sa 234/11
Normen:
BGB § 296 S. 1; BGB § 297; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; MTV IGZ § 4.2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1073/10

Verzugslohnanspruch der erkrankten Arbeitnehmerin bei unterlassener Arbeitsaufforderung der Arbeitgeberin nach unwirksamer Kündigung; tarifliche Nachtzuschläge als Entgeltbestandsteile

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.10.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 234/11

DRsp Nr. 2011/20086

Verzugslohnanspruch der erkrankten Arbeitnehmerin bei unterlassener Arbeitsaufforderung der Arbeitgeberin nach unwirksamer Kündigung; tarifliche Nachtzuschläge als Entgeltbestandsteile

1. Nach § 297 BGB kommt die Arbeitgeberin nicht in Verzug, wenn die Arbeitnehmerin zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung der Arbeitgeberin bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken; ist die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der (später für unwirksam erklärten) Kündigung vorübergehend oder auf unabsehbare Zeit arbeitsunfähig erkrankt, treten die Verzugsfolgen nach § 296 BGB unabhängig davon ein, ob die arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmerin ihre wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit der Arbeitgeberin anzeigt. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Leistungsunvermögen der Arbeitnehmerin im Sinne des § 297 BGB trägt gemäß der eindeutigen Fassung der Vorschrift (".. nicht in Verzug, wenn ..") die Arbeitgeberin als Gläubigerin der Arbeitsleistung.