LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.10.2015
6 Sa 241/14
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 18/14
ArbG Dessau-Roßlau, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 232/13

Verzugslohnanspruch bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Verzugszeitraum

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.10.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 241/14

DRsp Nr. 2016/5262

Verzugslohnanspruch bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers im Verzugszeitraum

1. Die Arbeitgeberin hat darzulegen und zu beweisen, dass der Arbeitnehmer zur Leistung objektiv außerstande oder subjektiv nicht zur Leistung bereit ist (§ 297 BGB). 2. Eine "punktuelle" ärztliche Bescheinigung vom 23.04.2013, wonach es aufgrund des Grundleidens des Arbeitnehmers zu kognitiver Ermüdung kommen kann, reicht nicht aus, eine (auch noch) im Zeitraum 01.08.2013 bis 22.08.2014 bestehende Arbeitsunfähigkeit zu indizieren.

Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 10.04.2014 - 5 Ca 232/13 - und gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 07.10.2014 - 6 Ca 18/14 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2; ZPO § 286;

Tatbestand:

Die Parteien streiten - zunächst in getrennten Rechtsstreiten - über Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug für den Zeitraum 01. August 2013 bis 22. August 2014.