LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.05.2007
11 Sa 167/07
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 Satz 1 § 296 § 611 Abs. 1 § 615 Satz 1 § 823 Abs. 2 ; StGB § 246 ; TzBfG § 12 ; BDSG § 6b Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1587/06

Verzugslohn bei fehlendem Abruf der Arbeitsleistung - unsubstantiierte Schadensersatzklage für Kosten der Videoüberwachung bei Entwendung von Kundengeldern - zulässige Videoüberwachung nur im Rahmen des konkreten Tatverdachts - Übermaßverbot

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 167/07

DRsp Nr. 2007/17950

Verzugslohn bei fehlendem Abruf der Arbeitsleistung - unsubstantiierte Schadensersatzklage für Kosten der Videoüberwachung bei Entwendung von Kundengeldern - zulässige Videoüberwachung nur im Rahmen des konkreten Tatverdachts - Übermaßverbot

1. Schuldet die Arbeitnehmerin eine monatliche Arbeitszeit, die bei einem Stundenlohn von 6,50 EUR eine monatliche Fixvergütung über 400,-- EUR rechtfertigt, obliegt es dem Arbeitgeber, diese Arbeitszeit bei der Arbeitnehmerin abzurufen; bei der Festlegung der Lage der Arbeitszeit in Form des Abrufs der Arbeitsleistung nach Arbeitsanfall durch einseitige Leistungsbestimmung handelt es sich um eine Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers gemäß § 296 BGB.2. Unterbleibt die einseitige Leistungsbestimmung, gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug nach § 615 Satz 1 BGB und die Arbeitnehmerin kann für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zu einer Nachleistung verpflichtet zu sein.