Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 01.09. bis zum 31.10.2003 aus übergegangenem Recht in Höhe von EUR 1.654,41 aufgrund des an den Arbeitnehmer Gerard Z. gezahlten Arbeitslosengeldes.
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