LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.11.2007
10 Sa 591/07
Normen:
BGB § 293 § 615 ; SGB III § 143 Abs. 3 ; SGB X § 115 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 766/06

Verzugsansprüche aus übergegangenem Recht bei Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 591/07

DRsp Nr. 2008/9704

Verzugsansprüche aus übergegangenem Recht bei Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld

Soweit der Arbeitslose die ihm zustehenden Leistungen der Arbeitgeberin tatsächlich nicht erhält, gewährt die Arbeitsagentur gemäß § 143 Abs. 3 SGB III Arbeitslosengeld, obwohl der Arbeitslose für den maßgeblichen Zeitraum Anspruch auf Arbeitsentgelt hat oder der Arbeitslosengeldanspruch aus sonstigen Gründen ruht; der Anspruch des Beschäftigten gegen die Arbeitgeberin geht nach § 115 Abs. 1 SGB X in Höhe der erbrachten Leistungen auf Arbeitsagentur über.

Normenkette:

BGB § 293 § 615 ; SGB III § 143 Abs. 3 ; SGB X § 115 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 01.09. bis zum 31.10.2003 aus übergegangenem Recht in Höhe von EUR 1.654,41 aufgrund des an den Arbeitnehmer Gerard Z. gezahlten Arbeitslosengeldes.