I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04. September 2012 -
II. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
III. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen auf Arbeitsvergütung, nachdem das beklagte Land am 30. April 2012 an den Kläger für den Zeitraum März 2008 bis Oktober 2010 aufgrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 2011 - 6 AZR 148/09 Vergütungsdifferenzen zur höchsten Lebensaltersstufe nachgezahlt hat.
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