1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 17.10.2012 -
2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um Vergütungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte für die Zeit von Januar 2012 bis Mai 2012.
Der 1951 geborene, gehörlose und mit einem GdB von 100 schwerbehinderte Kläger ist bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu einem Bruttostundenlohn von zuletzt 9,50 € brutto beschäftigt.
Von Oktober 2010 bis zum 30.11.2011 (streitig; nach dem Vortrag des Klägers bis zum 31.12.2011) galt bei der Beklagten Kurzarbeit. Für den Monat Dezember 2011 erhielt der Kläger eine Gehaltsabrechnung (Blatt 147 d. A.). Die sich daraus ergebenden Nettolohnzahlungen zu Gunsten des Klägers wurden durch die Beklagte gezahlt.
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