LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.10.2013
3 Sa 292/12
Normen:
BGB § 615; BGB § 293 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 17.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 644/12

Verzug des Arbeitgebers; Mitwirkungshandlung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.10.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 292/12

DRsp Nr. 2014/8911

Verzug des Arbeitgebers; Mitwirkungshandlung

Befindet sich ein Betrieb in "Kurzarbeit" und teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen Anfrage mit, er - der Arbeitnehmer - werde per Telefax über die Wiederaufnahme der Arbeit im Betrieb informiert, so resultiert daraus die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vornahme einer Mitwirkungshandlung im Sinne des § 295 Satz 1 2. Alternative BGB.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 17.10.2012 - 55 Ca 644/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615; BGB § 293 ff.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um Vergütungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte für die Zeit von Januar 2012 bis Mai 2012.

Der 1951 geborene, gehörlose und mit einem GdB von 100 schwerbehinderte Kläger ist bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu einem Bruttostundenlohn von zuletzt 9,50 € brutto beschäftigt.

Von Oktober 2010 bis zum 30.11.2011 (streitig; nach dem Vortrag des Klägers bis zum 31.12.2011) galt bei der Beklagten Kurzarbeit. Für den Monat Dezember 2011 erhielt der Kläger eine Gehaltsabrechnung (Blatt 147 d. A.). Die sich daraus ergebenden Nettolohnzahlungen zu Gunsten des Klägers wurden durch die Beklagte gezahlt.