LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.02.2009
13 Ta 586/08
Normen:
GKG § 38; ZPO § 282 Abs. 1; ArbGG § 56 Abs. 2;
Fundstellen:
AGS 2010, 245
RVGreport 2009, 478
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 443/07

Verzögerungsgebühr bei Flucht in die Säumnis

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.02.2009 - Aktenzeichen 13 Ta 586/08

DRsp Nr. 2009/16816

Verzögerungsgebühr bei Flucht in die Säumnis

Die Verhängung einer Verzögerungsgebühr ist gerechtfertigt, wenn eine Partei im Verhandlungstermin "in die Säumnis flieht", um der gemäß § 56 Abs. 2 ArbGG drohenden Zurückweisung verspäteten Vorbringens zu entgehen.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 21. August 2008 - 3 Ca 443/07 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 38; ZPO § 282 Abs. 1; ArbGG § 56 Abs. 2;

Gründe:

I.