Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan.
Der Kläger war seit dem 15. Februar 1987 im Betrieb der Beklagten als Entwicklungsingenieur zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 5.564,-- DM beschäftigt. Der Kläger ist 1958 geboren, verheiratet und gegenüber einem Kind zum Unterhalt verpflichtet.
Unter dem 26. September 1991 vereinbarten die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat einen Interessenausgleich und einen Sozialplan wegen beabsichtigter Personalreduzierung.
Der Sozialplan hat - soweit vorliegend von Interesse - folgenden Wortlaut:
"§ 3
Leistungen bei Kündigungen/Aufhebungsverträgen
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