BAG - Urteil vom 31.07.1996
10 AZR 138/96
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4, § 112 ; BGB § 779 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2524
DB 1997, 882
ZIP 1996, 1995
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 17.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 419/94
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Freiburg) - Urteil vom 10. Januar 1996 - 9 Sa 28/95 -,

Verzicht auf Sozialplanansprüche

BAG, Urteil vom 31.07.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 138/96

DRsp Nr. 1997/2134

Verzicht auf Sozialplanansprüche

»Macht ein Sozialplan den Anspruch auf eine - weitere - Abfindung davon abhängig, daß der Arbeitnehmer im Anschluß an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses 12 Monate arbeitslos ist, so bedarf ein alsbald nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Vergleich erklärter Verzicht des Arbeitnehmers auf einen Teil dieser weiteren Abfindung nicht der Zustimmung des Betriebsrates, da es sich bei dem Vergleich um einen sogenannten Tatsachenvergleich handelt. Im Zeitpunkt des Vergleichs war ungewiß, ob der Kläger die Voraussetzungen für den weiteren Abfindungsanspruch je erfüllen würde.«

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 4, § 112 ; BGB § 779 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan.

Der Kläger war seit dem 15. Februar 1987 im Betrieb der Beklagten als Entwicklungsingenieur zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 5.564,-- DM beschäftigt. Der Kläger ist 1958 geboren, verheiratet und gegenüber einem Kind zum Unterhalt verpflichtet.

Unter dem 26. September 1991 vereinbarten die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat einen Interessenausgleich und einen Sozialplan wegen beabsichtigter Personalreduzierung.

Der Sozialplan hat - soweit vorliegend von Interesse - folgenden Wortlaut:

"§ 3

Leistungen bei Kündigungen/Aufhebungsverträgen